§ 27 Abs 5 Z 3 AlVG idF BGBl I 2004/142 - Ist bei Vereinbarung einer Altersteilzeit in der Blockzeitvariante für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld vorgesehen, dass der Dienstgeber für den betreffenden Dienstnehmer zumindest während der Freizeitphase zusätzlich eine zuvor arbeitslose Person als Ersatzarbeitskraft einstellt (so bei einer zwischen 1. 1. 2004 und 31. 8. 2009 begonnenen Altersteilzeit oder wenn Altersteilzeitgeld nur für Zeiträume nach dem 31. 12. 2012 gezahlt wird), ist dieses Kriterium nicht erfüllt, wenn der Dienstgeber nach Beginn der Freizeitphase das Dienstverhältnis bereits zuvor beschäftigter Dienstnehmer zunächst auflöst (oder eine Aussetzungsvereinbarung trifft) und einzelne dieser Dienstnehmer später neuerlich beschäftigt (bzw das ausgesetzte Dienstverhältnis fortsetzt). Aus welchem Grund keine Ersatzarbeitskraft beschäftigt wird (hier: schlechte Auftragslage wegen der Wirtschaftskrise), ist für den Widerruf und die Rückforderung unbeachtlich.