Abschnitt IX Pkt 4a lit d, Abschnitt XII KV-Arbeitskräfteüberlassung - Nach einem mehr als 4 Wochen dauernden Einsatz in einem Leistungslohn- oder Prämiensystem im Beschäftiger-Betrieb hat die überlassene Arbeitskraft gemäß Abschnitt XII des KV-Arbeitskräfteüberlassung Anspruch auf den betriebsüblichen Leistungslohn bzw die betriebsübliche Prämie oder eine Erhöhung des Überlassungslohnes um 30 %; die Kenntnis des Überlassers von der Akkord- bzw Prämienarbeit des Arbeitnehmers ist für dessen erhöhten Lohnanspruch nicht Voraussetzung, sondern löst lediglich das innerhalb von 4 Wochen auszuübende Wahlrecht des Überlassers aus.