§ 67 Abs 10 ASVG - Eine Verpflichtung eines Geschäftsführers zur Überprüfung der Tätigkeit des mit der Erfüllung der beitragsrechtlichen Pflichten betrauten anderen Geschäftsführers kommt nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln. Eine (ständige) Pflicht zur aktiven Überwachung und Überprüfung auch ohne bestimmten Anlass besteht im Verhältnis von Geschäftsführern zueinander - anders als gegenüber Personen, derer sich der Geschäftsführer zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient - nicht.