§ 3 Abs 4 und Abs 5 AVRAG - Da im Fall eines Betriebsübergangs der Erwerber aufgrund der Übergangsautomatik des § 3 Abs 1 AVRAG mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt, wird der erhöhte Bestandschutz des Arbeitsverhältnisses eines begünstigten Behinderten iSd BEinstG durch den Rechtsübergang als solchen nicht berührt. Dem begünstigten Behinderten steht somit kein grundsätzliches Widerspruchsrecht gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber zu.