§ 23 EStG, § 188 BAO - Führt ein Ehepaar gemeinsam ein Gästehaus, mit dem es Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, und wird der Ehegattin für ihre Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Gästezimmervermietung jährlich ein Vorausgewinn ausbezahlt, kann daraus auf Dauer gesehen keine Einkünfteverteilung resultieren, die einem Beteiligten nur Gewinne, dem anderen hingegen nur Verluste zuweist. Vorweggewinne für erbrachte Arbeitsleistungen können vielmehr nur im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten gewährt werden, sodass der Ehegattin für ihre Arbeitsleistung kein höherer Vorausgewinn zugewiesen werden kann, als aus der gemeinsamen Vermietung (längerfristig) tatsächlich erwirtschaftet werden kann, selbst wenn ihre Arbeitsleistung dadurch nicht hinreichend abgegolten wird.