§ 255, § 273 ASVG - War ein Versicherter in den letzten 15 Jahren sowohl in erlernten (angelernten) Berufen iSd § 255 Abs 1 ASVG als auch in Angestelltenberufen (§ 273 ASVG) tätig, so liegt der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit dann nicht vor, wenn der Versicherte trotz seiner körperlichen Einschränkungen den Angestelltenberuf weiterhin ausüben kann. Nicht erforderlich ist dabei, dass der Versicherte die Angestelltentätigkeit länger als bloß vorübergehend ausgeübt hat. Die Frage, ob der zuletzt ausgeübte Angestelltenberuf nicht nur vorübergehend ausgeübt wurde, ist für die Bestimmung des Verweisungsfelds maßgeblich und stellt sich demnach nur, wenn der Versicherte die zuletzt ausgeübte Angestelltentätigkeit nicht mehr ausüben kann.