§ 9, § 10 Abs 1 AlVG - Ein Arbeitsloser kann im Allgemeinen nicht verpflichtet werden, bei einem (vom Arbeitsmarktservice vermittelten) potenziellen Dienstgeber einen nicht näher definierten „Schnuppertag“ zu absolvieren. Nach der Verkehrssitte ist darunter im Zweifel weder ein Arbeitsverhältnis zur Probe noch ein Probemonat zu verstehen, sondern vielmehr die Absolvierung eines Arbeitstages ohne Entgeltanspruch und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung. Da dem Arbeitslosen in diesem Fall aber weniger Rechte eingeräumt werden als durch ein ohnehin jederzeit, auch stundenweise lösbares Probearbeitsverhältnis, darf er das Angebot berechtigt ablehnen.