§ 33 Abs 4 Z 3 EStG - Kommt ein Steuerpflichtiger seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden Kindern in der Form nach, dass die Kinder wechselweise je ein Woche bei ihm und eine Woche bei der Kindesmutter verbringen und versorgt werden, wobei die Haushaltszugehörigkeit und somit der Anspruch auf Familienbeihilfe und weitere Transferleistungen bei der Kindesmutter liegen, steht ihm der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 EStG zu.