§ 4 Abs 2 ASVG - Die in einem Belegspital tätigen Hausärzte stehen in einem Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit und sind daher als echte Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG (und nicht als freie Dienstnehmer) pflichtversichert, wenn sie zwar ihre Wünsche bezüglich der Diensteinteilung bekannt geben konnten, der vom Dienstgeber erstellte Dienstplan dann jedoch verbindlich war, eine Vertretung nur durch einen anderen beim Dienstgeber beschäftigten Hausarzt möglich war, die Leistungen im Belegspital zu den vereinbarten Zeiten zu verrichten waren, wobei auch die täglichen Beginn- und Endzeiten der Tätigkeiten entsprechend der Organisation des Dienstgebers vorgegeben waren und die Ärzte letztlich auch fachlichen Weisungen der externen Belegärzte unterworfen waren.