Abschnitt IX KV-Arbeitskräfteüberlassung - Hat die von einem Arbeitskräfteüberlasser an einen Kinobetrieb als Kellnerin überlassene Arbeitnehmerin in ihrer Ausbildung mit dem Schwerpunkt Hauswirtschaft und Agrotourismus im praktischen Unterricht und in vorgeschriebenen Praktika alle Tätigkeiten verrichtet, die in einer Küche oder im Service in der Gastronomie anfallen, und verfügt sie damit über eine abgeschlossene, teils einschlägige Berufsausbildung und entsprechende Arbeitserfahrung, ist in den ersten 3 Monaten ihrer Tätigkeit (zumindest) eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe B des KV-Arbeitskräfteüberlassung gerechtfertigt.