§ 15, § 18 KV-Architekten - Maßgebend für die Einstufung eines Arbeitnehmers nach dem KV-Architekten und Ingenieurkonsulenten sind die Einstufungsmerkmale der vorwiegend ausgeübten Tätigkeit und der fachlichen Ausbildung, die in bestimmten Fällen durch eine entsprechende Praxis ersetzt werden kann. Hat die Arbeitnehmerin ein Architekturstudium absolviert und war anschließend als bautechnische Zeichnerin eigenverantwortlich und weitgehend selbstständig mit Entwurfs- und Planungstätigkeiten beschäftigt, ist sie in die Beschäftigungsgruppe 4 des KV-Architekten und Ingenieurkonsulenten einzustufen.