§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG - Aus dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 5 EStG für Geldstrafen und deren Zuordnung in den privaten Bereich folgt umgekehrt, dass Schadloshaltungszahlungen grundsätzlich keine steuerpflichtigen Einnahmen sind. Der hier von einem Überlasser von ungarischen Arbeitskräften aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung geleistete Ersatz an den mit einer Geldstrafe wegen Verstoßes gegen das AuslBG belasteten Geschäftsführer des Beschäftigerbetriebs kann auch nicht als geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis angesehen werden, wenn der Dritte (Überlasser) die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten hinsichtlich der Ausländerbeschäftigung vertraglich zugesichert hat und dem Dienstnehmer (Geschäftsführer) ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensausgleich zustand.