§ 103 Abs 1 Z 3, § 292, § 368 Abs 2 ASVG - Die Möglichkeit eines Versicherungsträgers, die einem Versicherten gewährten Vorschüsse (hier: an Ausgleichszulage) mit den von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufzurechnen, ist - im Gegensatz zur Aufrechnung von zu Unrecht erbrachten Leistungen oder mit Beitragsschulden - nicht an das Vorliegen weiterer Voraussetzungen geknüpft. Die Aufrechnungsmöglichkeit unterliegt weder einer Verjährung noch einer Beschränkung in Bezug auf die Höhe, sodass grundsätzlich eine Aufrechnung auch in voller Höhe der zu erbringenden Leistung vorgenommen werden könnte. Die Festlegung der Höhe der monatlichen Abzugsrate liegt daher im (pflichtgebundenen) Ermessen des Versicherungsträgers und kann nicht vom Gericht abweichend festgesetzt werden.