§ 292, § 293 ASVG - Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass einem Ausgleichszulagenbezieher der erhöhte Familienrichtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG nur dann zusteht, wenn er mit seinem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt, und die Erhöhung des Richtsatzes für Kinder (§ 293 Abs 1 Satz 2 ASVG) nur für jene Kinder gebührt, die sich im Inland aufhalten. Die österreichische Rechtslage widerspricht auch nicht dem EU-Recht oder dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Türkei.