§ 20 Abs 1 Z 3 EStG - Wenn ein leitender Angestellter aus seinem Einkommen Essenseinladungen für potenzielle Kunden seines Arbeitgebers vornimmt bzw Geschenke für diese Personen beschafft und dafür vom Arbeitgeber ein (steuerpflichtiges) Spesenpauschale für Repräsentation erhält, führen die im Interesse des Arbeitgebers getätigten Ausgaben beim Arbeitnehmer nicht in vollem Ausmaß zu Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG, weil auch in diesem Fall das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 3 EStG anwendbar ist und es sich somit um Repräsentationsaufwendungen handelt.