§ 67a, § 67b ASVG - Die Haftung von Auftrag gebenden Unternehmen in der Baubranche gemäß § 67a ASVG für Beitragsrückstände des beauftragten Unternehmens tritt nicht ein, wenn das Subunternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen geführt wird. In diese HFU-Liste sind auch Unternehmen ohne Beschäftigte - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - aufzunehmen, weil § 67b ASVG weder für die Aufnahme in die HFU-Liste noch für den Verbleib in der Liste die laufende Beschäftigung von Dienstnehmern verlangt.