§ 2d AVRAG - Eine für den Arbeitnehmer völlig wertlose, weil nicht verständliche Ausbildung kann nicht als „erfolgreich“ absolvierte Ausbildung iSd § 2d AVRAG qualifiziert werden. Die für diese Ausbildung vom Arbeitgeber aufgewendeten Kosten können daher trotz entsprechender Ausbildungskostenrückersatzklausel im Dienstvertrag nicht vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden.
OGH 27. 11. 2012, 8 ObA 51/12a