§ 5 RRZ 2008 - Für die Befreiung von der Rezeptgebühr nach § 5 der Richtlinien des HVSVT über die Befreiung von der Rezeptgebühr (RRZ 2008) in besonderen Fällen ist erforderlich, dass eine Situation vorliegt, die der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd § 3 und § 4 RRZ 2008 vergleichbar ist, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der §§ 3 und 4 RRZ 2008 verwirklicht werden. Dies ist nicht der Fall, wenn das Einkommen des Versicherten nach Abzug krankheitsbedingter Aufwendungen (worunter auch Rezeptgebühren fallen) und etwaiger anderer Belastungen noch immer über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt.