§ 4 BPGG - Wurde einer Versicherten (über ihren Rechtsvertreter) im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs über die Zuerkennung von Pflegegeld über Ersuchen der Pensionsversicherungsanstalt vom Senatsvorsitzenden die Belehrung erteilt, dass eine Weitergewährung des befristet zuerkannten Pflegegeldes davon abhängt, dass sich die hochgradig übergewichtige Versicherte unter Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe einer medizinisch indizierten und zumutbaren Gewichtsreduktion unterzieht (da in diesem Fall von einer Verringerung des Pflegeaufwandes ausgegangen wurde), wurde die Mitwirkungspflicht der Versicherten hinreichend zum Ausdruck gebracht. Eine nochmalige Aufforderung bzw Belehrung über die Mitwirkungspflicht im Durchführungsbescheid der PVA ist nicht mehr notwendig.