§ 82 EStG - Nur dann, wenn ein Arbeitgeber gegenüber „Dritten“ (hier: andere Gesellschaften eines Finanzkonzerns, die insb Bauspar- und Lebensversicherungsverträge anbieten) zur Erbringung von Vermittlungsleistungen verpflichtet ist und er dieser Verpflichtung durch eigene angestellte Außendienstmitarbeiter nachkommt, kann die Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer auf Abschlussprovisionen, die seine Dienstnehmer vom Dritten erhalten, gegeben sein.