§ 111a ASVG - Gegen eine Strafverfügung, die in einem Verwaltungsstrafverfahren gegen einen Dienstgeber ergangen ist, weil er einen Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet hat, kann nicht nur der Dienstgeber als Beschuldigter Einspruch erheben, sondern auch die Abgabenbehörde, die Strafanzeige erstattet hat. Unter den in § 111a ASVG verwendeten Begriff „Entscheidungen“ sind nämlich auch Strafverfügungen zu subsumieren, sodass das den Abgabenbehörden des Bundes eingeräumte Recht, „Rechtsmittel“ gegen „Entscheidungen“ zu erheben, auch das Recht des Einspruchs gegen eine Strafverfügung umfasst.