BMF 21. 12. 2012, BMF-010221/0810-IV/4/2012; EAS 3309
Stuntunternehmen als „Mitwirkender“
Hat eine deutsche Kapitalgesellschaft bei inländischen Festspielen die Organisation und Ausführung von Stunteinlagen übernommen, wird dieses deutsche Unternehmen als „Mitwirkender“ bei den inländischen Festspielen anzusehen sein. Denn nach der Rechtsprechung des VwGH sind nicht nur natürliche Personen, sondern auch die Trägerorganisationen von Theatern oder Orchestern als „Mitwirkende“ iSv § 99 Abs 1 Z 1 EStG anzusehen (VwGH 11. 12. 2003, 2000/14/0165, ÖStZ 2004/187). Als „Mitwirkende“ sind demzufolge alle Unternehmen zu werten, die an der Unterhaltungsdarbietung „beteiligt“ sind und die daher auf die inhaltliche Gestaltung einer Unterhaltungsdarbietung unmittelbaren Einfluss nehmen (Z 36 des DBA-Durchführungserlasses, AÖF 2006/127). Daher fallen auch die Rechtsträger der bei Festspielen auftretenden Chöre und Ballette unter den Begriff der „Mitwirkenden“.