§ 255 Abs 2 ASVG - Da in Österreich ein Lehrberuf „Eisenbieger“ nicht existiert, kommt ein Berufsschutz nur über die Anlernqualifikation des § 255 Abs 2 ASVG in Betracht. Die Frage, ob ein angelernter Beruf vorliegt, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Grundlage für die Lösung dieser Frage bilden Feststellungen über die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte im Einzelfall verfügt, und über die Anforderungen, die an einen gelernten Arbeiter in diesem Beruf üblicherweise gestellt werden.