OLG Linz 29. 8. 2012, 12 Ra 57/12g
§ 9 ArbVG - Lässt sich die unternehmerische Tätigkeit des Arbeitgebers nicht nur fachlich, sondern auch organisatorisch abgrenzen, dann kommt gemäß § 9 Abs 1 und Abs 2 ArbVG der Grundsatz der Tarifvielfalt zum Tragen; ist eine solche organisatorische Abgrenzung nicht möglich, dann gilt gemäß § 9 Abs 3 und Abs 4 ArbVG der Grundsatz der Tarifeinheit.