§ 176 Abs 1 Z 8 ASVG, § 9, § 10 AlVG - Ein Unfall, der sich in Fällen ereignet, in denen Personen auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen, steht grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich dabei ist, dass der Arbeitslose im konkreten Fall vom AMS unter Sanktionsandrohung verpflichtet wurde, sich um eine konkrete Stelle zu bewerben bzw eine bestimmte Zahl an Bewerbungen nachzuweisen. Beabsichtigte hingegen ein arbeitsloser Ausländer aus eigenem Antrieb zunächst auf der Bezirkshauptmannschaft seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und anschließend beim AMS eine „Stellenliste“ abzuholen, besteht für einen auf der Fahrt zur Behörde erlittenen Unfall kein Versicherungsschutz.