§ 105, § 106 ArbVG, § 1497 ABGB - Bekämpft ein Arbeitnehmer seine Kündigung oder Entlassung bei Gericht, unterbricht die Anfechtungsklage nach §§ 105 f ArbVG die Verjährungsfrist sowie die Ausschluss- bzw Verfallsfrist für die aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche einschließlich der Beendigungsansprüche. Diese Unterbrechungswirkung iSd § 1497 ABGB dauert bis zum Abschluss des Anfechtungsprozesses an und gilt auch für den Fall der Klagsabweisung oder der Zurückziehung der Klage durch den Arbeitnehmer, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer ein Eventualbegehren zur Anfechtungsklage (hier: auf Zahlung entlassungsabhängiger Ansprüche) erhoben hat.