§ 248c Abs 2 ASVG - Wird neben dem Bezug einer Alterspension nach Erreichung des Regelpensionsalters eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt, gebührt dem Versicherten ein besonderer Höherversicherungsbetrag nach § 248c ASVG. Während sonst der Pensionsbemessung der Dienstgeber- und der Dienstnehmeranteil zugrunde zu legen ist, wird - davon abweichend - im besonderen Fall des Höherversicherungsbetrags die Bemessungsgrundlage allein durch den auf den Versicherte entfallenden Beitrag (Beitragsteil) gebildet.