§ 101 ArbVG, § 50 DO.A - Wurde ein Arbeitnehmer unter Gewährung einer besonderen Verwendungszulage auf einen höheren Dienstposten versetzt, obwohl ihm für dessen Ausübung noch die erforderliche Dienstprüfung fehlte, und wird er nach rund 10 Jahren wieder auf seinen vormaligen Sachbearbeiterposten zurückversetzt, weil er die Prüfung in diesem Zeitraum nicht positiv absolviert hat, sind die Versetzung auf den höheren Dienstposten und die Rückversetzung auf seine vormalige Funktion als Sachbearbeiter als Einheit zu betrachten, sodass die Rückversetzung keine Versetzung iSd § 101 ArbVG darstellt und es auf die sachliche Rechtfertigung der Rückversetzung nicht ankommt.