§ 38 AngG - Auch wenn mit einem Arbeitnehmer keine Konkurrenzklausel vereinbart wurde, ist die Vereinbarung einer Pflicht zur Rückstellung bestimmter Daten und Unterlagen (ua Kundenadressen, Auftragsmuster etc) nach Beendigung des Dienstverhältnisses und die Absicherung dieser Pflicht mittels Konventionalstrafe zulässig. Dass diese Daten zum Teil auch allgemein zugänglich sind, steht dem nicht entgegen.
OGH 22. 10. 2012, 9 ObA 110/12k