BGBl II 2012/485, ausgegeben am 21. 12. 2012
Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von insgesamt 4.275 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer aufgeteilt. Die Verordnung tritt mit 3. 1. 2013 in Kraft und mit 30. 11. 2013 außer Kraft.