Bundesgesetz, mit dem das ASVG, das GSVG, das BSVG und das B-KUVG geändert werden
BGBl I 2012/107, ausgegeben am 13. 12. 2012
Nach § 120a ASVG sowie den entsprechenden Parallelbestimmungen in den Sondergesetzen ist die nicht auf Gewinn gerichtete Spende von Organen einer Krankheit gleichzuhalten. Durch das neue Organtransplantationsgesetz, BGBl I 2012/108, ist nunmehr eine Nachkontrolle der Organspender jedenfalls 3 Monaten nach der Spende durch die Entnahmeeinheit vorgesehen, an weiteren Nachkontrollen können die Spender freiwillig teilnehmen. Demzufolge wird nun in § 120a ASVG klargestellt, dass der Versicherungsfall der Krankheit auch diese Nachkontrollen mitumfasst.