Art 22 VO (EWG) 1408/71 - Begibt sich ein Versicherter ohne vorherige Genehmigung zur ärztlichen Versorgung in einen anderen Mitgliedstaat (hier: zur Durchführung einer Geschlechtsumwandlung „Frau zu Mann“), liegt kein Anwendungsfall des Art 22 Abs 1 lit a VO (EWG) 1408/71 vor. Ein auf diese Bestimmung gestützter Kostenerstattungsanspruch kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn bei der geplanten Behandlung eine schicksalhaft bedingte oder eine durch einen Behandlungsfehler verursachte Komplikation aufgetreten ist und dadurch der Aufenthalt verlängert wurde.