BGBl II 2012/407, ausgegeben am 6. 12. 2012
Die Höhe der gemäß § 9 Abs 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt im Kalenderjahr 2013 für jeden einzelnen begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre,
BGBl II 2012/407, ausgegeben am 6. 12. 2012
Die Höhe der gemäß § 9 Abs 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt im Kalenderjahr 2013 für jeden einzelnen begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre,