§ 47 Abs 2 EStG - Sind die in einem Sanatorium mittels „Werkverträgen“ beschäftigten Ärzte verpflichtet, während der vereinbarten Zeiten in den Räumlichkeiten des Sanatoriums anwesend und dienstbereit zu sein, werden die erforderlichen Arbeitsmittel (Spritzen und Infusionen) vom Dienstgeber bereitgestellt und müssen die Ärzte bei notwendigen Notfallmaßnahmen auf die ihnen bereitgestellte Infrastruktur und das anwesende Krankenpflegepersonal bzw auf vorhandene Medikamente zurückgreifen, ist vom Vorliegen von Dienstverhältnissen iSd § 47 Abs 2 EStG auszugehen.