§ 4 Abs 2 ASVG - Es liegt ein echtes Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG vor, wenn ein Ton- und Videotechniker bei seinen Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit dem Auf- und Abbau sowie dem Betrieb und der Wartung von Konferenztechnikanlagen an die Einteilung durch den Dienstgeber mittels „Dienstplan“ gebunden war und einzelne Arbeitsleistungen nicht sanktionslos ablehnen konnte, seine Anwesenheitszeiten mittels Stechuhr kontrolliert wurden und eine Vertretung durch betriebsfremde Personen ausgeschlossen war.