§ 255 Abs 3a Z 2 ASVG - Die neue Härtefallregelung des § 255 Abs 3a ASVG setzt für den Anspruch auf Invaliditätspension ua voraus, dass der Versicherte „mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag als arbeitslos iSd § 12 AlVG gemeldet war“. Eine rein faktische Arbeitslosigkeit (ohne Meldung beim Arbeitsmarktservice) und ein 12-monatiger Bezug von Krankengeld unmittelbar vor dem Stichtag können das zwingende Erfordernis einer Arbeitslosmeldung iSd § 12 AlVG nicht ersetzen. Es liegt diesbezüglich auch keine Gesetzeslücke vor, die durch Analogie zu schließen wäre.