§ 18 Abs 7 HbG, § 5 Abs 2 MRG - Die Kündigung eines Hausbesorgers mit Dienstwohnung, dessen Dienstverhältnis noch dem HbG unterliegt, ist auch ohne Angabe von Gründen zulässig, wenn dem Hausbesorger die Weiterbenützung der bisherigen Dienstwohnung zur Miete verbindlich angeboten wird. Handelt es sich bei der bisherigen Hausbesorgerdienstwohnung um eine Mietwohnung der Kategorie D, trifft den Eigentümer jedoch auch die Verpflichtung nach § 5 Abs 2 Mietrechtsgesetz, die freigewordene Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen vor der Vermietung an einen Dritten dem Hauptmieter einer zur Anhebung des Standards geeigneten Nachbarwohnung der Kategorie D zur Zumietung und Umgestaltung in eine Wohnung der Kategorie C anzubieten. Da die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese auch für Hausbesorgerwohnungen geltende Anbotspflicht des Vermieters noch nicht abschließend geklärt wurden, besteht für den gekündigten Hausbesorger eine unklare rechtliche Situation, die zur Rechtsunwirksamkeit seiner Kündigung führt.