BGBl II 2012/387, ausgegeben am 27. 11. 2012
Mit Verordnung des BMASK wird unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs 9 Z 1 ASVG der Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 mit 1,028 festgesetzt.
→ Hinweis: Der APF wird für die Erhöhung der leistungsbezogenen festen Beträge und grundsätzlich auch für die Erhöhung der Renten und Pensionen herangezogen. Abweichend davon wurde jedoch mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl I 2012/35, ARD 6228/2/2012, bestimmt, dass die Pensionen für die Jahre 2013 und 2014 geringer angehoben werden, und zwar im Jahr 2013 um 1,8 % und im Jahr 2014 um den um 0,8 Prozentpunkte verminderten APF für 2014. Ob es wie in den Vorjahren auch zu einer gestaffelten Pensionserhöhung je nach Höhe der Pensionsleistung kommt, ist derzeit noch Teil des politischen Diskurses.