UFS Innsbruck 13. 9. 2012, RV/0628-I/09
§ 68 EStG - Auf die einem Arbeitnehmer gewährte Entschädigung für Rufbereitschaft - Entgelt, das er dafür erhält, dass er während bestimmter Zeiten (bei freier Wahl des Aufenthaltsortes und der Verwendung solcher Zeiten) für den Arbeitgeber erreichbar sein muss - treffen die Tatbestandsvoraussetzungen einer steuerlichen Begünstigung nach § 68 Abs 1 EStG nicht zu.