§ 4 Abs 4 EStG - Beschäftigt ein Selbstständiger im Rahmen seines Gewerbebetriebes seine Ehefrau mit 10 Wochenstunden als Bürohilfskraft, kann er aber mangels Stundenaufzeichnungen über die vorgenommenen laufenden Arbeiten nicht glaubhaft machen, dass es sichergestellt ist, dass die Ehefrau als Dienstnehmerin die vereinbarten 10 Wochenstunden auch tatsächlich erbringt (nach den Feststellungen schwankte der Arbeitseinsatz für das Erstellen von Rechnungen und die Fahrten zum Kundenbüro von 20 % bis 65 % der vereinbarten Wochenarbeitszeit), kommt eine steuerliche Anerkennung des Dienstverhältnisses nicht in Betracht. Erst aussagekräftige Stundenaufzeichnungen ermöglichen eine solche Kontrolle über die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, wie sie bei Beschäftigung einer fremden Person in der Regel erfolgt.