§ 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG - Verpflichtet sich ein Versicherter gegenüber einer GmbH zur Schneeräumung und Streuung der Gehsteigflächen bei konkret festgelegten Liegenschaften im Zeitraum Oktober bis April des folgenden Jahres, liegt eine Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit ein echtes Dienstverhältnis vor, wenn der Versicherte den Weisungen des Dienstgebers und einem umfassenden Konkurrenzverbot unterlag, die Dienstleistung vom Dienstgeber stichprobenartig kontrolliert wurde und von diesem auch die Betriebsmittel (insb das Streugut) bereitgestellt wurde. Das im „Werkvertrag“ ein Vertretungsrecht eingeräumt wurde, steht dem nicht entgegen, wenn dieses tatsächlich nicht gelebt wurde, mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht und mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen gewesen wäre.