§ 6 Abs 1 Z 2, § 7 BauKG - Ergibt eine vor Einrichtung einer Baustelle vom Bauherrn vorzunehmende Einschätzung, dass der Umfang der Baustelle voraussichtlich 500 Personentage überschreiten wird, ist eine Vorankündigung gemäß § 6 BauKG sowie ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen. Der nach Abschluss der Baustelle ermittelte tatsächliche Arbeitsumfang mag ein Indiz für die Plausibilität der ex-ante vorgenommenen Einschätzung sein, darf allerdings nicht für die Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob eine Vorankündigung erstellt bzw ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausgearbeitet hätte werden müssen.