UFS Wien 5. 9. 2012, RV/0791-W/12
§ 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG - Das „große“ Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG steht einem Dienstnehmer auch dann zu, wenn vorwiegend Massenverkehrsmittel genutzt werden, obwohl deren Verwendung unzumutbar wäre (hier: wegen einer Gesamtwegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von über 2 Stunden in eine Richtung; vgl dazu auch UFS 24. 6. 2010, RV/1060-W/10, ARD 6072/5/2010).