§ 122 Abs 3, § 162 ASVG, § 3 MSchG - Einer Dienstnehmerin, die während der Karenz nach der Geburt ihres ersten Kindes neuerlich schwanger wird, steht bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Freistellungszeugnisses nach § 3 Abs 3 MSchG (individuelles Beschäftigungsverbot) ab diesem Zeitpunkt ein vorgezogenes Wochengeld zu, da sie in gleicher Weise wie eine von einem Beschäftigungsverbot betroffene aktive Dienstnehmerin nicht mehr in der Lage ist, ohne Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit bzw des Lebens und der Gesundheit ihres Kindes einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.