§ 10 Rahmen-KV für das Nahrungs- und Genussmittelgewerbe - Für die Heranziehung des passenden Lohnvertrags nach dem Rahmenkollektivvertrag für das Nahrungs und Genussmittelgewerbe kommt es in erster Linie auf den Erzeugungszweig und nicht auf die Verpackungsart an. Werden in einem Betrieb Kartoffel verarbeitet und (entweder im Vakuum oder in Fässern ohne Konservierungsmittel) verpackt, so kommt daher durch die Zugehörigkeit zum Erzeugungszweig der Gemüseverwertung der Lohnvertrag über die Erzeugung von Gemüsekonserven, Obstkonserven, Marmeladen, Fruchtsäften, Süßmost und Tiefkühlwaren (und nicht jener für die Feinkosterzeugung) zur Anwendung.