§ 1151 ABGB - Erhält ein vermeintlich freier Dienstnehmer, der in Wahrheit als echter Dienstnehmer anzusehen ist, ein überkollektivvertragliches „Honorar“, kann durch diese überkollektivvertragliche Entlohnung zwar der Anspruch auf Sonderzahlungen abgegolten werden, nicht jedoch der Anspruch auf Überstundenzuschläge und Feiertagsentgelte. Auch eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit einem erhöhten laufenden Entgelt abgegolten werden soll, ist unwirksam.