§ 271 Abs 2 ASVG idF vor BGBl I 2010/111 - Seit der Stammfassung sah das ASVG eine besondere Pensionsleistung für kinderreiche Witwen vor, die den Zweck verfolgte, „die schweren Substanzverluste des Krieges durch die Hebung der Geburtenfreudigkeit wenigstens einigermaßen auszugleichen“. Gegen die ersatzlose und ohne Übergangsregelung erfolgte Aufhebung der betreffenden Bestimmungen im ASVG (§ 254 Abs 2 ASVG, § 271 Abs 2 ASVG) durch das Budgetbegleitgesetz 2011 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die Gewährung dieser besonderen - in der Kriegszeit eingeführten - Pensionsleistung für kinderreiche Witwen aus heutiger Sicht überholt ist und auch insofern sachlich nicht unproblematisch erscheint, als nur auf die Tatsache des Gebärens von mindestens 4 Kindern und nicht auf die damit verbundene Erziehungsleistung abgestellt wurde und daher Männern der Zugang zu dieser Pensionsleistung von vornherein verwehrt war.