§ 67 Abs 1 und Abs 2 EStG - Bezieht ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr aus mehreren Dienstverhältnissen neben den laufenden Bezügen auch sonstige Bezüge nach § 67 EStG, hat jeder Arbeitgeber das Jahressechstel nach den von ihm laufend ausbezahlten Bezügen gesondert zu ermitteln. Eine Zusammenrechnung der im Kalenderjahr erzielten Einkünfte für die Sechstelberechnung ist gesetzlich nicht gedeckt.
UFS Wien 24. 9. 2012, RV/3342-W/11