§ 19 Abs 2 AngG - Wird ein Dienstverhältnis über Initiative des Arbeitnehmers einvernehmlich aufgelöst (hier: um bei einem Schwesterunternehmen Auslandserfahrung zu sammeln) und sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu, ihn nach seiner Rückkehr wieder einzustellen, ist die Vereinbarung eines neuerlichen Probemonats am Beginn des neuen Dienstverhältnisses zulässig. Auch wenn die Beendigung des zweiten Dienstverhältnisses noch im vereinbarten Probemonat nachträglich die Wiedereinstellungszusage entwerten könnte, liegt darin keine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften, weil die Wiedereinstellungszusage ein Entgegenkommen des Arbeitgebers darstellte.