§ 7 AlVG, § 18b ASVG - Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG für Zeiten der Pflege naher Angehöriger setzt - im Gegensatz zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes - nur eine „erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft“ voraus und kann auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen. Aus dem Umstand, dass sich ein Notstandshilfebezieher für den Zeitraum der Pflege seiner Mutter gemäß § 18b ASVG in der Pensionsversicherung selbst versichert hat, kann das Arbeitsmarktservice daher nicht zwingend ableiten, dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung nicht iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG zur Verfügung steht. Vielmehr kommt dem Bestehen einer solchen Selbstversicherung lediglich Indizwirkung zu, die nur so weit maßgeblich sein kann, als nicht andere Umstände erwiesen sind.